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  2019•072 - T E X T:

oder Mahnwachen teilzunehmen, findet für Schülerinnen und Schüler jedoch
seine Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zur Schulpflichterfüllung.
Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW verpflichtet,
regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
teilzunehmen. Ihre Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit
ist daher grundsätzlich unzulässig. Für die Ausübung des verfassungsmäßigen
Rechts der Versammlungsfreiheit der Schülerinnen und Schülern ist außerhalb der
Unterrichtszeit hinreichend Gelegenheit.
Zwar kann die Teilnahme an außerschulischen Versammlungen im Einzelfall Schülerinnen
und Schülern auf Antrag durch Beurlaubung vom Unterricht ermöglicht
werden, zur Teilnahme an einem „Streik“ - also einer Veranstaltung, deren Konzeption
darauf angelegt ist, unter Verletzung der Schulpflicht gerade nicht die Schule zu
besuchen - kommt dies jedoch regelmäßig nicht in Betracht.
Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie bitten, die Schülerinnen und Schüler und
deren Eltern in geeigneter Weise über ihre Rechten und Pflichten, sowie mögliche
Folgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren und im Übrigen für die Einhaltung
der Schulpflicht Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Maßnahmen, die bei einer
Verletzung der Teilnahmepflicht angewandt werden können, verweise ich auf Ziffer
3 des Runderlasses „Überwachung der Schulpflicht“ der unter folgender Adresse
eingesehen werden kann:
https://bass.schul-welt.de/6958.htm
Klarstellend weise ich darauf hin, dass als alleinige und abschließende schulische
Reaktion auf ein unentschuldigtes Fehlen die Dokumentation auf dem Zeugnis allenfalls
bei geringfügigen, nicht aber bei wiederholten und absichtsvollen Schulpflichtverletzungen
in Betracht kommen kann.
Soweit ein geplantes und strukturiertes pädagogisches Konzept vorliegt, der Grundsatz
schulischer Neutralität beachtet wird, die Schülerinnen und Schüler von Fachlehrkräften
begleitet und betreut werden und die Schulleitung ihr Einverständnis
erteilt hat, ist grundsätzlich auch der Besuch einer politischen Veranstaltung („Demonstration“)
im Klassen- oder Kursverband im Rahmen des Unterrichts als Unterricht
an einem außerschulischen Lernort denkbar. Dies kann jedoch nicht zu einer
wiederholten Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Veranstaltung führen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<
(Aus dem WEB-Auftritt des Gymnasium Dionysianum)
  2019•072 - F A C T S:

Absatz••Adresse eingesehen••Anlass••Antrag••Ausübung
Bestimmungen••Besuch••Betracht••Betracht. Aus••Beurlaubung
Dionysianum••Dokumentation
Einhaltung der••Einverständnis erteilt••Einzelfall••Eltern
Fachlehrkräften begleitet••Fehlen
Gelegenheit. Zwar••Grundsatz schulischer••Grüßen gez••Gymnasium
Hinsichtlich
Klassen-••Konzept••Konzeption darauf••Kursverband
Lernort
Mahnwachen••Mathias••Maßnahmen
Neutralität
Pflichten
Rahmen••Rechten••Richter <<<<<<<<<<••Runderlasses
Schranken••Schule••Schulgesetz••Schulleitung••Schulmail••Schulpflicht
Schulpflichterfüllung. Schülerinnen••Schulpflichtverletzungen••Schulpflichtverletzungen in
Schulpflicht“••Schulveranstaltungen teilzunehmen••Schüler••Schülerinnen
Schülerinnen und••Schülern••Schülerstreik••Sorge
Teilnahme••Teilnahmepflicht
Unterricht••Unterricht an••Unterrichts••Unterrichtszeit ist
Veranstaltung••Verletzung••Versammlungen••Versammlungsfreiheit
WEB-Auftritt••Weise
Zeugnis••Ziffer 3


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