Stiftungssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die VAD-Stiftung ist eine unselbständige Stiftung mit Sitz in
Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung geführt, der eingetragene
Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.) ist zum Treuhänder
bestimmt.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von sozio-kulturellen
Aufgaben, insb. von Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft
und Forschung, ferner von Kunst, Sport, Kultur und Tradition in
Zusammenhang mit dem Gymnasium Dionysianum und dessen
ehemaligen Schülern.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am
Gymnasium Dionysianum
§ Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung aktueller und
ehemaliger Schüler
§ Unterstützung förderungswürdiger Vorhaben aus Wissenschaft,
Forschung und Praxis
§ Belohnungen herausgehobener Leistungen im
wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, sozialen oder
sportlichen Bereich
(3) Die Stiftung kann auch eigene Maßnahmen initiieren. Dazu
gehören etwa zweckadäquate Forschungsprojekte, kulturelle
Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung
oder Wiederherstellung historischer Güter des Gymnasium
Dionysianum, also die Pflege ideeller und materieller Werte.
Konkrete Beispiele für solche gemeinnützige Aktivitäten sind u.a.
- Ausschreibung eines Preises für besondere Leistungen
ehemaliger Absolventen der Schule
- Maßnahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im
historischen Schulgebäude
- Aktionen zur Pflege der Schul- und Schülertraditionen
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf
welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen
ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und überwiegend
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung
besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgender Position:
Liquide Mittel aus dem Vermögen des VAD e.V. in Höhe
von xx.000 €
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern der Treuhänder
zustimmt.
(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz (1) sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt
für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen
dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie
Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
gebildet werden. Sie gehören dem Stiftungsvermögen. Stehen
für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender
Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann
insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach
der AO gebildet werden.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier, höchstens
sechs Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom
Treuhänder auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung die/den
Vorsitzende/n und die/den stellvertretenden Vorsitzende/n aus
seiner Mitte.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. In seinen
Sitzungen führt eine/r der unter Absatz (2) Gewählten den
Vorsitz. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt
durch den/die Vorsitzende/n. Über die Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.
Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtsperiode
benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem
Vorstand den Nachfolger.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit
zu überwachen und die Beachtung des Stifterwillens
sicherzustellen. Im einzelnen zählen dazu
- Ernennung von Vorstandsmitgliedern entsprechend § 8 Abs. (1)
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden
Wirtschaftsplans
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Vergabe der Fördermittel auf Vorschlag
des Vorstandes bzw. eigener Initiativen nach Absprache mit
dem Vorstand
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der
Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter des
Treuhänders ein ordentliches Vorstandsmitglieder des VAD e.V.
gehören muss, wird vom Kuratorium gewählt. Der jeweilige Leiter
des Gymnasium Dionysianum soll dem Vorstand als geborenes
Mitglied angehören. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht
zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als Treuhänder
tätig sind, sind an ihre dementsprechende Amtszeit gebunden,
die übrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf fünf
Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom
Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen
Vertreters, da dies dem Treuhänder zukommt. Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Kuratorium
abgestimmt wird. Der Vorstand handelt durch seine/n
Vorsitzende/n und deren/dessen Vertreter/in.
(2) der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des
Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des
Treuhänders. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des
Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der
Stiftung.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Beide
Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Zustimmung des
Kuratoriums.
(2) Substantielle Änderungen dieser Satzung, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung
der Stiftung können nur gemeinsam von Kuratorium und Vorstand
mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder
beschlossen werden. Die Vorsitzenden haben dabei nur eine
Stimme. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes dauernd und
nachhaltig unmöglich, so können Kuratorium und Vorstand
gemeinsam mit 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder
eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem
ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll, oder
die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an
das Gymnasium Dionysianum, das es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Behördeninformation
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen
Änderungen ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen zum
Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
Rheine, den 06.09.2003
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