Stiftungsgeschäft
Der Verein Alter Dionysianer e.V. (VAD) aus Rheine, eingetragen
beim Amtsgericht Rheine unter VR 263,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. Peter Rohlmann
errichtet hierdurch unter Bezugnahme auf § 2 Absatz 2 des
Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW)
vom 21. Juni 1977 (GV.NW S. 27/SGV.NW 40) als
treuhänderische Stiftung die unselbständige
VAD-Stiftung mit Sitz in Rheine.
Als Treuhänder soll der Verein Alter Dionysianer e.V. wirken.
Die Ausübung der Treuhandfunktion übernimmt der gewählte
Vorstand des VAD.
Zweck der Stiftung soll sein:
Die Förderung von sozio-kulturellen Aufgaben, insb. von Bildung
und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung, ferner von
Kunst, Sport, Kultur und Tradition in Zusammenhang mit dem
Gymnasium Dionysianum bzw. dessen ehemaligen Schülern und
Schülerinnen.
Die Stiftung soll ausschließlich und überwiegend mittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO)
verfolgen. Die Stiftung kann ihre gemeinnützigen und mildtätigen
Zwecke auch unmittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge
des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2
AO einsetzt.
Als Anfangsvermögen werden nach dem Entscheid der
Mitgliederversammlung vom 6. Sept. 2003 Teile des liquiden
Vermögens des VAD e.V. in Höhe von xx.000 @ übertragen und
als Kapitalgrundstock bestimmt. Der Treuhänder erhält dieses
Vermögen als Eigentum mit der Maßgabe, es als Sondervermögen
und getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten sowie aus
den Vermögenserträgen den vom Stifter vorgegebenen
Satzungszweck zu erfüllen.
Die Stiftung soll durch einen aus vier mindestens drei Personen
bestehenden Vorstand sowie ein aus vier höchstens sechs
Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden. Die
Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums werden vom
Vorstand des VAD ernannt.
Den ersten Vorstand der Stiftung bilden:
1. Ein Vorstandsmitglied des VAD e.V. als Vertreter des
Treuhänders
2. Der Schulleiter als geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes
3. N.N.
Das erste Kuratorium der Stiftung bilden:
1. N.N.
2. N.N.
3. N.N.
4. N.N.
5. N.N.
6. N.N.
Die Eintragung dieser Stiftung in das Verzeichnis unselbständiger
Stiftungen ist zu beantragen. Die Erfüllung des Willens des
Stifters wird nach § 32 StiftG NRW überwacht.
Alles weitere regelt die beigefügte Satzung, die im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens, so weit notwendig, geändert werden
kann.
Rheine, den 08.09.2003
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